Nautischer Verein Niederelbe
NVN

Satzung :

Satzung Nautischer Verein Niederelbe
Satzung NVN.pdf (107.99KB)
Satzung Nautischer Verein Niederelbe
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S a t z u n g

des Nautischen Verein Niederelbe

vom

09.11.1957

in der Fassung vom 26.06.2007

 

§ 1

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohn- bzw. Geschäftssitz des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

§ 2

- Zweck -

Der Verein bezweckt die Wahrnehmung und Förderung aller Interessen des deutschen Seewesens und der damit in Verbindung stehenden Aufgaben und ist in seinem Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

§ 3

- Geschäftsjahr -

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember des Jahres.

 

§ 4


1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (Einzelmitglied) und jeder nicht eingetragene Verein, juristische Personen, Behörden und Firmen (kooperative Mitglieder) werden.

2.  Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Annahme des Antrages ent-scheidet der Vorstand.


Die Ablehnung eines Antrages muß durch den Vorstand gegenüber dem Beantragenden schriftlich begründet werden. Ein ablehnender Antrag darf nicht ausschließlich mit sich aus der Person des Beantragenden ergebenden Umstände begründet werden.


§ 5

- Beendigung der Mitgliedschaft -

Die Mitgliedschaft erlischt:


1.   Durch Auflösung des Vereins.  

2.   Durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Anzeige muß schriftlich erfolgen, befreit aber nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

3.  Durch den Ausschluß seitens des Vorstandes, falls das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist im Rückstand ist oder das Ansehen des Vereins schädigt. Dieser Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden hat. Der Verlust der Mitglied-schaft beseitigt jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

4.    Der Verein behält sich vor, rückständige Mitgliedsbeiträge einzutreiben.

 

§ 6

- Beiträge -

Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf Antrag eine Ermäßigung des Beitrages gewähren. Die Zahlung wird stets für das laufende Geschäftsjahr erhoben.

 

§ 7

- Organe -

Der Verein hat:

a.    einen Vorstand

b.    eine Mitgliederversammlung

c.    einen Beirat


§ 8

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, sowie, wenn gewählt, einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, stellvertretenden Schriftführer und stellvertretenden Schatzmeister und einem oder mehreren Ehrenvorsitzenden und beratende Vorstandsmitglieder für besondere Bereiche.

 

§ 9

Der Vorstand wird nach Vorschlägen der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung, auf Antrag  in geheimer Abstimmung, auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen in der nächsten Mitglieder-versammlung zu veranlassen.

 

§ 10

Der Beirat berät den Vorstand.

Die Delegierten zum ständigen Fachausschuss des Deutschen Nautischern Verein ( DNV ) haben die Aufgabe den Vorstand zu beraten und über die Tätigkeit in dem Fachausschuss des DNV zu informieren.

Die Mitglieder des Beirates und die Delegierten werden  vom Vorstand vorgeschlagen und in einem 4-jährigen Turnus gewählt. Zwischenzeitlich werden auch in jährlichen Mitgliedsversammlungen Scheinmitglieder durch Neuwahl ersetzt.

 

§ 11


1.  Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.

Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 10 Mitglieder dieses verlangen.

Eine Einberufung geschieht durch schriftliche Einladung, die Ort, Tag, Stunde und die Tagesordnung der Versammlung enthalten muß.

Dabei ist eine Einberufungsfrist von mindestens 2 Wochen zu beachten.

Der Kassenbericht ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

2.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a.  Wahl des Vorstandes.

b.  Entgegennahme des vom Vorsitzenden zu erstattenden Jahresberichtes

c.  Entgegennahme und Beschlußfassung über die vom  Vorstand für das abgelaufene Jahr vorgelegte Rechnung mit dem Bericht zweier Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung  gewählt werden und dem Vorstand nicht angehören dürfen.

d.    Änderung der Satzung.

e.    Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden und in seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 

4.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.                   

5.  Über die Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 12

- Satzungsänderung -

Die Änderung der Satzung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß ist mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder zu fassen.

 

§ 13

Die Auflösung des Vereins bedarf mit Rücksicht auf die Eigenart der Mitglieder des folgenden Verfahrens:

1. Schriftliche Mitteilung an sämtliche Mitglieder, abzusenden vier Monate vor der Mitgliederversammlung mit klarer Fragestellung "j a oder  n e i n".

2.   Schriftliche Stellungnahme gem. Punkt 1.) zählen als in der Mitgliederversammlung abgegebene Stimmen.

3.   Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.

 

§ 14

- Verwendung des Vereinsvermögens -

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.